1.Vertrag/Angebote
Unsere Angebote sind
freibleibend und
unverbindlich. Ein
Kaufvertrag kommt erst durch
unsere schriftliche
Auftragsbestätigung oder
unsere Rechnungsstellung
bzw. Versand zu Stande. Mit
Hereingabe der Bestellung
aufgrund unseres
Angebotes/Preisliste,
spätestens jedoch mit
Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese
Bedingungen als anerkannt
und liegen in der jeweils
gültigen Fassung auch allen
künftigen Lieferungen und
Leistungen zugrunde.
Entgegenstehende Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen des
Käufers werden nur
anerkannt, wenn dies
ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wurde. Sie werden
auch dann nicht
verpflichtend, wenn ihnen
der Lieferer nicht nochmals
ausdrücklich widerspricht.
Maße, Zeichnungen und
Abbildungen etc. sind
unverbindlich. Technische
Daten und sonstige Angaben
sind erst nach unserer
ausdrücklichen,
schriftlichen Bestätigung
verbindlich und gelten erst
dann als zugesicherte
Eigenschaft. Angebote,
Preislisten, Prospekte und
Handbücher etc. zählen nicht
als ausdrückliche,
schriftliche Bestätigung.
Ergänzungen und Nebenabreden
des Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie
schriftlich durch die Firma
ROWA Computer AG bestätigt
werden.
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2. Preise
Alle Preise verstehen sich
ab Lager Frick oder
bei Direktversand zuzüglich
Transport, Verpackung,
Transportversicherung und
der jeweils am
Auslieferungstag gültigen
Mehrwertsteuer. Eine
Transportversicherung wird
nur auf ausdrücklichen,
schriftlichen Wunsch des
Bestellers abgeschlossen.
Für alle Lieferungen bleibt
der Versand per Vorauskasse
oder Barnachnahme
ausdrücklich vorbehalten.
Mit Ausnahme einer
schriftlichen
Festpreisgarantie
berechtigen eventuelle
Preisänderungen oder
Wechselkursänderungen
während der Laufzeit des
Vertrages die Fa. ROWA
Computer AG zu einer
entsprechenden
Preisanpassung. Eine
Auftragsbestätigung ohne
zusätzlichen ausdrücklichen
Hinweis auf einen
garantierten Festpreis gilt
nicht als eine
Festpreisgarantie. Bei
Anlieferung bzw. Aufstellung
durch uns sowie bei
Einweisung bzw. Anleitung
des Bedienungspersonals
gehen die Kosten zu Lasten
des Bestellers. Die Kosten
dieser Leistungen werden
gemäß unserer bei Lieferung
gültigen Reparatur- und
Servicepreisliste in
Rechnung gestellt.
Abweichung bei
Kostenvoranschlägen sind bis
+/- 15 % zulässig.
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3. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung
ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung/Rechnung
maßgebend. Wir sind auch zur
Teillieferung berechtigt.
Alle sonstigen
Liefervereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
Lieferfristen beginnen
frühestens mit Datum der
Auftragsbestätigung, sofern
alle Einzelheiten geklärt
sind, andernfalls ab der
endgültigen Klärung aller
Einzelheiten. Sämtliche
Lieferverpflichtungen stehen
unter Vorbehalt einer
rechtzeitigen bzw. einer
planmäßigen Belieferung
durch unsere Vorlieferanten.
Für die Einhaltung von uns
angegebener
Versand-/Lieferfristen
haften wir darüber hinaus
nur, wenn sie von uns
ausdrücklich als
"verbindlich" bezeichnet
wurden. Ein Fixtermin kommt
nur dann zustande, wenn er
von uns ausdrücklich als
"garantierter Fixtermin"
schriftlich bestätigt wurde,
ansonsten gelten die
genannten Vorbehalte.
Teillieferungen und
Teilleistungen sind
zulässig. Bei
Lieferverträgen gilt jede
Teillieferung und
Teilleistung als
selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein
im Falle höherer Gewalt
sowie aufgrund von
Ereignissen, die dem
Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschweren oder
unmöglich machen. Hierzu
zählen Betriebsstörungen,
höhere Gewalt, Streiks,
kriegerische Ereignisse
etc., gleich ob diese im
eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder
Unterlieferanten eintreten.
In diesen Fällen kann der
Käufer keinen Verzugsschaden
bzw. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
Die ROWA Computer AG ist im
Fall von ihr nicht zu
vertretenden Liefer- und
Leistungsverzögerungen
berechtigt, die Lieferungen
bzw. Leistungen um die Dauer
der Behinderungen zuzüglich
einer Frist von 6 Wochen
hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten,
ohne daß hieraus
irgendwelche Ansprüche
hergeleitet werden könnten.
Wenn die Liefer- und
Leistungsverzögerung länger
als 6 Wochen dauert, ist der
Käufer berechtigt
hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten, ohne daß
hieraus irgendwelche
gegenseitigen
Schadenersatzansprüche sich
herleiten lassen. Bei
Lieferverzug, den die ROWA
Computer AG zu vertreten
hat, haben Kunden unter
Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen
lediglich das Recht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag,
es sei denn der Firma ROWA
Computer AG wird grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen.
In diesem Falle ist der
maximale Schadenersatz auf
CHF 2000 beschränkt. Die
ROWA Computer AG behält sich
eine Verbesserung oder
Änderung der Leistung vor,
soweit sie unter
Berücksichtigung der
Interessen der ROWA Computer
AG dem Käufer zumutbar sind.
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4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart
wurde, ist der
Rechnungsbetrag im voraus
oder per Nachnahme zahlbar.
Die ROWA Computer AG behält
sich für alle Lieferungen
und Leistungen ausdrücklich
das Recht vor, Ware nur
gegen Vorauskasse Bar- bzw.
Nachnahme, oder Barzahlung
zu versenden bzw. zur
Abholung freizugeben, auch
wenn anderslautende
Lieferverträge geschlossen
worden sind. Der ROWA
Computer AG steht das Recht
zu, einen sich in Verzug
befindlichen Käufer von der
jeweiligen Belieferung
auszuschließen, auch wenn
entsprechende Lieferverträge
abgeschlossen worden sind.
Eine Zahlung gilt erst dann
als erfolgt, wenn der Betrag
auf dem Bankkonto der ROWA
Computer AG endgültig
gutgeschrieben worden ist.
Dies gilt besonders für die
Einlösung von Schecks.
Wechsel werden nur nach
besonderer, schriftlicher
Vereinbarung und auch dann
nur zahlungshalber für die
ROWA Computer AG kosten- und
spesenfrei angenommen. Wenn
der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, seine
Zahlung einstellt oder eine
Bank einen Scheck nicht
einlöst, ist die Fa. ROWA
Computer AG zum sofortigen
Rücktritt vom Liefervertrag
ohne besondere,
vorhergehende Ankündigungen
berechtigt. In diesen Fällen
werden ohne besondere
Aufforderung sämtliche
Forderungen der ROWA
Computer AG gegenüber dem
Käufer sofort in einem
Betrag fällig. Die ROWA
Computer AG ist berechtigt
ihre Forderungen abzutreten.
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5. Versendung und
Gefahrenübergang
Alle Gefahren gehen auf den
Käufer über, sobald die Ware
der transportführenden
Person oder Einrichtung
übergeben worden ist, oder
zwecks Versendung das Lager
der ROWA Computer AG
verlassen hat. Auf Kosten
des Käufers und auf dessen
ausdrücklichen Wunsch
versichert die ROWA Computer
AG die Ware. Bei Sendungen
an die ROWA Computer AG
trägt der Versender jedes
Risiko, insbesondere das
Transportrisiko bis zum
Eintreffen der Ware im Hause
der ROWA Computer AG sowie
die gesamten
Transportkosten. Der Versand
erfolgt nach bestem Ermessen
der ROWA Computer AG, sofern
nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde. Verzögern
sich Übergabe oder
Versendung aus von der ROWA
Computer AG nicht zu
vertretenden Gründen, so
geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft der Ware
an den Besteller über.
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6. Eigentumsvorbehalt
Die ROWA Computer AG behält
sich das Eigentum an den
gelieferten Waren und
Leistungen bis zu der
vollständigen Bezahlung
aller aus der
Geschäftsbeziehung gegenüber
dem Käufer entstandenen oder
entstehenden Forderungen,
gleich welcher Art und
welchem Rechtsgrundes vor.
Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung der
Saldoforderung. Be- und
Verarbeitung der von der
ROWA Computer AG gelieferten
und noch in deren Eigentum
stehenden Waren erfolgt im
Auftrag der Fa. ROWA
Computer AG, ohne daß
hieraus Verbindlichkeiten
für die ROWA Computer AG
wachsen können. Bei Einbau
in fremde Waren durch den
Käufer wird die ROWA
Computer AG Mieteigentümerin
an den neu entstehenden
Produkten, im Verhältnis des
Wertes der durch die von ihr
gelieferten Waren zu den mit
verwendeten fremden Waren.
Wird die von der ROWA
Computer AG gelieferte Ware
mit anderen Gegenständen
vermischten Bestand oder dem
neuen Gegenstand an die ROWA
Computer AG gelieferte Ware
mit anderen Gegenständen
vermischt oder verbunden, so
tritt der Käufer schon jetzt
seine Mieteigentumsrechte an
dem vermischten Bestand oder
dem neuen Gegenstand an die
ROWA Computer AG ab und
verwahrt diese kostenfrei.
Der Käufer ist berechtigt,
die Vorbehaltsware in
ordnungsgemäßem
Geschäftsverkehr zu
verkaufen oder zu veräußern,
solange er nicht im Verzug
ist. Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (inkl.
sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), tritt der
Verkäufer bereits jetzt
sicherheitshalber in vollem
Umfang an die ROWA Computer
AG ab. Die ROWA Computer AG
ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an sie
abgetretenen Forderungen
für deren Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Bei
Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird er vom
Käufer auf den
Eigentumsvorbehalt der ROWA
Computer AG hingewiesen und
diese unverzüglich
benachrichtigt. Der Käufer
hat Zugriffe Dritter
abzuwehren. Bei
Nichteinlösung von Schecks
mangels Deckung ist die ROWA
Computer AGberechtigt, ohne
Vorliegen entsprechender
gerichtlicher Titel oder
Ermächtigungen nach
Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts die
Vorbehaltsware unter
Betreten der Geschäftsräume
durch Beauftragte, die sich
entsprechend zu legitimieren
haben, an sich zu nehmen.
Die Kosten des Abtransportes
trägt der Käufer in voller
Höhe. Der Käufer
verpflichtet sich, wenn ein
Scheck nicht eingelöst wird,
auf Anforderung der ROWA
Computer AG die erhaltene
Ware im verbleibenden
Umfange auf eigene Kosten
und Gefahr an die ROWA
Computer AG zurückzusenden.
In der Zurücknahme sowie der
Pfändung der Vorbehaltsware
durch die ROWA Computer AG
liegt - soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung
findet - kein Rücktritt vom
Vertrag vor. Übersteigt der
Wert der einbehaltenen
Sicherheiten 20 %, so wird
die ROWA Computer AGauf
Verlangen des Käufers soweit
Sicherheiten nach ihrer Wahl
freigeben. Der Käufer trägt
die Beweislast dafür, daß
die einbehaltenen
Sicherheiten 20 %
übersteigen. Der Käufer ist
dazu verpflichtet, der ROWA
Computer AG jederzeit die
gewünschten Informationen
über die Vorbehaltsprodukte
und über Ansprüche, die
hiernach an die Fa. ROWA
Computer AG abgetreten sind,
zu erteilen. Zugriffe
dritter auf solche Produkte
oder Ansprüche hat der
Besteller uns sofort und
unter Übergabe der
notwendigen Unterlagen
anzuzeigen. Die Kosten einer
Intervention trägt der
Besteller.
zurück
7.
Schutzrechte/Urheberschutz
Sollte ein dritter dem
Besteller gegenüber oder der
Besteller selbst die
Verletzung gewerblicher
Schutzrechte hinsichtlich
der gelieferten Erzeugnisse
geltend machen, so ist der
Besteller verpflichtet, uns
sofort zu verständigen. Es
steht uns frei, ggf. mit
Unterstützung des
Bestellers, aber auf eigene
Kosten, alle Verhandlungen
über die Beilegung oder
einen daraus entstehenden
Prozeß zu führen. Eine
Haftung aus Schäden aus
Patentverletzung übernehmen
wir nur sofern uns grobe
Fahrlässigkeit zweifelsfrei
nachgewiesen wird. Eine
Haftung ist nur dann
gegeben, wenn der Firma ROWA
Computer AG grobes
Verschulden nachzuweisen
ist. Sind die gelieferten
Erzeugnisse nach Entwürfen
oder Angaben des Bestellers
gebaut worden, so hat der
Besteller uns von allen
Forderungen,
Verbindlichkeiten,
Belastungen und Kosten
freizustellen, die aufgrund
von Verletzungen von
Patenten, Warenzeichen oder
Gebrauchsmustern von dritten
erhoben werden. Etwaige
Prozeßkosten sind uns
angemessen zu bevorschussen.
Für den Liefer/Leistungsumfang
gelieferter Software gelten
die etwaige
Herstellerbedingungen,
vorrangig den Bestimmungen
dieser Lieferbedingungen,
Bedingungen den Lieferungen
beilag und diese
rechtsgültig vereinbart
worden sind.
(Willenserklärung z. B.
durch Bruch eines Siegels
oder öffnen der Verpackung
mit einem entsprechenden
Hinweis) In diesem Falle
kommt ein Vertrag direkt
zwischen
Programm/Softwarehersteller
und dem Kunden zustande.
Eine etwaige Haftung der
ROWA Computer AG auf Mängel
oder fehlenden Eigenschaften
wird hierdurch ausdrücklich
ausgeschlossen. Sofern diese
Eigenschaften bzw.
Mängelfreiheit nicht
ausdrücklich vorher
schriftlich durch die ROWA
Computer AG bestätigt wurde.
Im Gegenzug tritt die ROWA
Computer AG ihre etwaigen
Ansprüche soweit vorhanden
gegen den Softwarehersteller
hiermit ausdrücklich an den
Käufer ab. Sollte nichts
anderes schriftlich
vereinbart sein, wird dem
Käufer für Software ein
einfaches Nutzungsrecht
eingeräumt, d. h. er darf
diese anderen weder zur
Nutzung noch zum Kopieren
überlassen. Bei Verstoß
gegen das Nutzungsrecht und
oder der Hersteller und oder
der
Urheberrechtsvorschriften
haftet der Käufer für alle
der bei der ROWA Computer AG
entstandenen und
entstehenden, mittelbaren
und unmittelbaren Schäden im
vollen Umfang zusätzlich zu
den zwischen den Hersteller
und Käufer getroffenen
Vereinbarungen.
zurück
8. Ausfuhr
Wir weisen darauf hin, daß
die Ausfuhr der gelieferten
Waren nur mit vorheriger
behördlicher Zustimmung
erfolgen darf. Der Käufer
haftet für die der ROWA
Computer AG entstehenden
Schäden und Folgeschäden der
durch die Nichteinhaltung
der Exportvorschriften durch
den Käufer entstehen im
vollen Umfang.
zurück
9. Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht
beträgt für alle von uns
gelieferten Produkte immer
gemäss Hersteller für Mängel
an der gelieferten Ware und
auch bei Fehlern
zugesicherter Eigenschaften.
Die Frist beginnt mit dem
Lieferdatum bzw.
Gefahrenübergang. Werden
Betriebs- oder
Wartungsempfehlungen der
ROWA Computer AG oder des
Herstellers nicht befolgt
oder Änderungen an den Waren
vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt
jegliche Gewährleistung. Der
Käufer muß der ROWA Computer
AG etwaige Mängel
unverzüglich, jedoch
spätestens binnen einer
Woche nach Kenntnisnahme der
Mängel schriftlich
mitteilen. Nach Ablauf
dieser Frist ist die ROWA
Computer AG frei von der
Gewährleistungspflicht. Der
Käufer ist im Fall einer
Mängelrüge verpflichtet, das
defekte Gerät bzw. Teil auf
eigenen Kosten und Gefahr in
der Originalverpackung,
verbunden mit einer
detaillierten
Fehlerbeschreibung, Angabe
der Modell- und
Seriennummer, sowie einer
Kopie des Lieferscheins-
bzw. Rechnung, mit der die
Ware geliefert wurde, an die
ROWA Computer AG
einzusenden. Wird die Ware
ohne sämtliche oben
genannten Unterlagen
eingesandt, übernimmt die
ROWA Computer AG keine
Haftung für Verzögerungen in
der Bearbeitung. Eine
rechtswirksame
Inverzugsetzung der ROWA
Computer AG für die Vornahme
etwaiger
Mängelbeseitigungsarbeiten
kann in diesem Fall nicht
erfolgen. Werden an den
zurückgesandten Teilen oder
Geräten keine Fehler
festgestellt, so ist der
Einsender zur Zahlung einer
Aufwandspauschale
verpflichtet, die sich aus
der jeweiligen
Servicepreisliste
(Pauschale) ergibt, außer
der Käufer kann den Nachweis
erbringen, daß die Kosten
für die Überprüfung
geringer, als die geltend
gemachte Aufwandspauschale
waren. Sollten die Kosten
durch besonderen Aufwand (z.
B. bei einer Überprüfung
durch den Hersteller ) einen
angemessenen höheren Betrag
ergeben so ist der Kunde zur
Zahlung des höheren Betrages
verpflichtet. Durch den
Austausch von Teilen,
Baugruppen oder ganzen
Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in
Kraft. Verschleißteile wie
z.B. Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder sind von der
normalen
Gewährleistungsfrist
ausgeschlossen. Die
unsachgemäße Benutzung,
Lagerung, Handhabung von
Geräten oder Teilen, sowie
der Fremdeingriff oder das
Öffnen der Geräte von nicht
ausdrücklich, schriftlich
autorisierten Personen hat
zur Folge, daß
Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sind. Die
Gewährleistung beschränkt
sich zunächst auf das Recht
auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach unserer
Wahl. Erst bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der
Käufer Herabsetzung der
Vergütung oder
Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Sollten
im Rahmen der
Reparaturbemühungen durch
die ROWA Computer AG bzw.
deren Erfüllungsgehilfen auf
den instand zu setzenden
Geräten Daten verloren
gehen, so haftet die ROWA
Computer AG hierfür nicht.
Das Risiko ist vom
Auftraggeber zu tragen. Der
Auftraggeber hat die Daten
vor Hereingabe zur Reparatur
entsprechend zu sichern.
Gewährleistungsansprüche
gegen die ROWA Computer AG
stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht
abtretbar, beschränkt sich
die Gewährleistung auf die
Abtretung ihrer
Gewährleistungsansprüche
gegen die vorstehenden
Absätze erhalten
abschließend die
Gewährleistung für die
gelieferten Waren und
schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche
jeder Art aus. Ansprüche auf
Schadenersatz wegen des
Mangels sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Mangel
bezieht sich auf eine
zugesicherte Eigenschaft. In
diesem Falle ist der
maximale Schadensersatz auf
CHF 2000 beschränkt. Für
Ersatz von Schäden aus
anderem Rechtsgrund,
insbesondere aus Verzug,
Unmöglichkeit, Verschulden
bei Vertragsabschluß,
positiver Vertragsverletzung
und unerlaubter Handlung ist
die ROWA Computer AG nur
verpflichtet, wenn a) der
Schaden auf grobe
Fahrlässigkeit oder auf
Vorsatz der ROWA Computer AG
oder b) auf das Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft
zurückzuführen ist (siehe
hierzu Absatz
Vertrag/Angebote). Ist der
Kunde Kaufmann oder
juristische Person des
öffentlichen Rechts, oder
ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, sind etwaige
Schadenersatzansprüche,
gemäß vorstehenden
Abschnitten wie folgt
eingeschränkt: a) keine
Haftung besteht für
mittelbare Schäden, mangel
Folgeschäden oder
entgangenen Gewinn, sofern
die Haftung nicht durch
Vorsatz begründet wird. b)
jede Haftung ist auf solche
Schäden begrenzt, mit deren
Eintritt bei Vertragsabschluß
nach den von der ROWA
Computer AG bekannten
Umständen vernünftiger Weise
zu rechnen war. Solange das
Liefergut bei der ROWA
Computer AGzur Prüfung des
Vorhandenseins des Mangels
oder dessen Beseitigung
befindet, ist die Frist
unterbrochen und zwar so
lange bis das Ergebnis der
Prüfung dem Besteller
mitgeteilt wurde oder der
Mangel durch die ROWA
Computer AG für beseitigt
erklärt worden ist bzw. die
Beseitigung verweigert
wurde. Sofern der Käufer
Kaufmann im Sinne des HGB
ist bleibt die
Kaufpreisfälligkeit bei
etwaigen Mängelrügen
unberührt, es sei denn
Gegenteiliges wird von der
ROWA Computer AG schriftlich
bestätigt oder rechtskräftig
festgestellt. Die ROWA
Computer AG entzieht sich
jeder Art von
Garantieleistungen, es soll
nochmals ausdrücklich
festgehalten sein, dass die
regulären
Herstellergarantien 1:1 an
den Kunden weitergegeben
werden.
zurück
10. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Ist eine Bestimmung dieser
Bedingungen unwirksam, so
wird sie durch diejenige
wirksame Bestimmung ersetzt,
die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten
kommt. Die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen bleibt
hiervon unberührt.
zurück
11. Abtretbarkeit von
Ansprüchen
Der Besteller/Käufer ist
nicht berechtigt seine
Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.
zurück
12. Gerichtsstand und
anwendbares Recht
Anwendbar ist ausschließlich
das Recht des Schweizer
Staat. Gerichtsstand für
alle sich aus dem
Vertragsverhältnisses
unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten
ist für beide Teile das
Domizil oder der Bezirk der
ROWA Computer AG. Die ROWA
Computer AG ist jedoch
berechtigt, den Käufer an
jedem anderen begründeten
Gerichtsstand zu verklagen
Stand: 01.01.2005