1.Vertrag/Angebote
2. Preise
3. Lieferumfang
4. Zahlungsbedingungen
5. Versendung und Gefahrenübergang
6. Eigentumsvorbehalt
7. Schutzrechte/Urheberschutz
8. Ausfuhr
9. Gewährleistung
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
11. Abtretbarkeit von Ansprüchen
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 

1.Vertrag/Angebote
 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Rechnungsstellung bzw. Versand zu Stande. Mit Hereingabe der Bestellung aufgrund unseres Angebotes/Preisliste, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt und liegen in der jeweils gültigen Fassung auch allen künftigen Lieferungen und Leistungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Sie werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Lieferer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Technische Daten und sonstige Angaben sind erst nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung verbindlich und gelten erst dann als zugesicherte Eigenschaft. Angebote, Preislisten, Prospekte und Handbücher etc. zählen nicht als ausdrückliche, schriftliche Bestätigung. Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Firma ROWA Computer AG bestätigt werden.
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2. Preise
 

Alle Preise verstehen sich ab Lager Frick oder bei Direktversand zuzüglich Transport, Verpackung, Transportversicherung und der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. Mit Ausnahme einer schriftlichen Festpreisgarantie berechtigen eventuelle Preisänderungen oder Wechselkursänderungen während der Laufzeit des Vertrages die Fa. ROWA Computer AG zu einer entsprechenden Preisanpassung. Eine Auftragsbestätigung ohne zusätzlichen ausdrücklichen Hinweis auf einen garantierten Festpreis gilt nicht als eine Festpreisgarantie. Bei Anlieferung bzw. Aufstellung durch uns sowie bei Einweisung bzw. Anleitung des Bedienungspersonals gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers. Die Kosten dieser Leistungen werden gemäß unserer bei Lieferung gültigen Reparatur- und Servicepreisliste in Rechnung gestellt. Abweichung bei Kostenvoranschlägen sind bis +/- 15 % zulässig.
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3. Lieferumfang
 

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung/Rechnung maßgebend. Wir sind auch zur Teillieferung berechtigt. Alle sonstigen Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen frühestens mit Datum der Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten geklärt sind, andernfalls ab der endgültigen Klärung aller Einzelheiten. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter Vorbehalt einer rechtzeitigen bzw. einer planmäßigen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Für die Einhaltung von uns angegebener Versand-/Lieferfristen haften wir darüber hinaus nur, wenn sie von uns ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet wurden. Ein Fixtermin kommt nur dann zustande, wenn er von uns ausdrücklich als "garantierter Fixtermin" schriftlich bestätigt wurde, ansonsten gelten die genannten Vorbehalte. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks, kriegerische Ereignisse etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die ROWA Computer AG ist im Fall von ihr nicht zu vertretenden Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer Frist von 6 Wochen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß hieraus irgendwelche Ansprüche hergeleitet werden könnten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß hieraus irgendwelche gegenseitigen Schadenersatzansprüche sich herleiten lassen. Bei Lieferverzug, den die ROWA Computer AG zu vertreten hat, haben Kunden unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen lediglich das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn der Firma ROWA Computer AG wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. In diesem Falle ist der maximale Schadenersatz auf CHF 2000 beschränkt. Die ROWA Computer AG behält sich eine Verbesserung oder Änderung der Leistung vor, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen der ROWA Computer AG dem Käufer zumutbar sind.
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4. Zahlungsbedingungen
 

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag im voraus oder per Nachnahme zahlbar. Die ROWA Computer AG behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, Ware nur gegen Vorauskasse Bar- bzw. Nachnahme, oder Barzahlung zu versenden bzw. zur Abholung freizugeben, auch wenn anderslautende Lieferverträge geschlossen worden sind. Der ROWA Computer AG steht das Recht zu, einen sich in Verzug befindlichen Käufer von der jeweiligen Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge abgeschlossen worden sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Bankkonto der ROWA Computer AG endgültig gutgeschrieben worden ist. Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks. Wechsel werden nur nach besonderer, schriftlicher Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber für die ROWA Computer AG kosten- und spesenfrei angenommen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die Fa. ROWA Computer AG zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigungen berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der ROWA Computer AG gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Die ROWA Computer AG ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten.
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5. Versendung und Gefahrenübergang
 

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der transportführenden Person oder Einrichtung übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager der ROWA Computer AG verlassen hat. Auf Kosten des Käufers und auf dessen ausdrücklichen Wunsch versichert die ROWA Computer AG die Ware. Bei Sendungen an die ROWA Computer AG trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware im Hause der ROWA Computer AG sowie die gesamten Transportkosten. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der ROWA Computer AG, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von der ROWA Computer AG nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft der Ware an den Besteller über.
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6. Eigentumsvorbehalt
 

Die ROWA Computer AG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zu der vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer entstandenen oder entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchem Rechtsgrundes vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der von der ROWA Computer AG gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der Fa. ROWA Computer AG, ohne daß hieraus Verbindlichkeiten für die ROWA Computer AG wachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die ROWA Computer AG Mieteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch die von ihr gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren. Wird die von der ROWA Computer AG gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an die ROWA Computer AG gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Mieteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an die ROWA Computer AG ab und verwahrt diese kostenfrei. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verkaufen oder zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die ROWA Computer AG ab. Die ROWA Computer AG ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird er vom Käufer auf den Eigentumsvorbehalt der ROWA Computer AG hingewiesen und diese unverzüglich benachrichtigt. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Nichteinlösung von Schecks mangels Deckung ist die ROWA Computer AGberechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der ROWA Computer AG die erhaltene Ware im verbleibenden Umfange auf eigene Kosten und Gefahr an die ROWA Computer AG zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die ROWA Computer AG liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 20 %, so wird die ROWA Computer AGauf Verlangen des Käufers soweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 20 % übersteigen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, der ROWA Computer AG jederzeit die gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an die Fa. ROWA Computer AG abgetreten sind, zu erteilen. Zugriffe dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Besteller uns sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller.
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7. Schutzrechte/Urheberschutz
 

Sollte ein dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, ggf. mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozeß zu führen. Eine Haftung aus Schäden aus Patentverletzung übernehmen wir nur sofern uns grobe Fahrlässigkeit zweifelsfrei nachgewiesen wird. Eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Firma ROWA Computer AG grobes Verschulden nachzuweisen ist. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Angaben des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von dritten erhoben werden. Etwaige Prozeßkosten sind uns angemessen zu bevorschussen. Für den Liefer/Leistungsumfang gelieferter Software gelten die etwaige Herstellerbedingungen, vorrangig den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, Bedingungen den Lieferungen beilag und diese rechtsgültig vereinbart worden sind. (Willenserklärung z. B. durch Bruch eines Siegels oder öffnen der Verpackung mit einem entsprechenden Hinweis) In diesem Falle kommt ein Vertrag direkt zwischen Programm/Softwarehersteller und dem Kunden zustande. Eine etwaige Haftung der ROWA Computer AG auf Mängel oder fehlenden Eigenschaften wird hierdurch ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern diese Eigenschaften bzw. Mängelfreiheit nicht ausdrücklich vorher schriftlich durch die ROWA Computer AG bestätigt wurde. Im Gegenzug tritt die ROWA Computer AG ihre etwaigen Ansprüche soweit vorhanden gegen den Softwarehersteller hiermit ausdrücklich an den Käufer ab. Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, wird dem Käufer für Software ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese anderen weder zur Nutzung noch zum Kopieren überlassen. Bei Verstoß gegen das Nutzungsrecht und oder der Hersteller und oder der Urheberrechtsvorschriften haftet der Käufer für alle der bei der ROWA Computer AG entstandenen und entstehenden, mittelbaren und unmittelbaren Schäden im vollen Umfang zusätzlich zu den zwischen den Hersteller und Käufer getroffenen Vereinbarungen.
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8. Ausfuhr
 

Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Der Käufer haftet für die der ROWA Computer AG entstehenden Schäden und Folgeschäden der durch die Nichteinhaltung der Exportvorschriften durch den Käufer entstehen im vollen Umfang.
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9. Gewährleistung
 

Die Gewährleistungspflicht beträgt für alle von uns gelieferten Produkte immer gemäss Hersteller für Mängel an der gelieferten Ware und auch bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften. Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum bzw. Gefahrenübergang. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der ROWA Computer AG oder des Herstellers nicht befolgt oder Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Der Käufer muß der ROWA Computer AG etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die ROWA Computer AG frei von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Fall einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigenen Kosten und Gefahr in der Originalverpackung, verbunden mit einer detaillierten Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheins- bzw. Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde, an die ROWA Computer AG einzusenden. Wird die Ware ohne sämtliche oben genannten Unterlagen eingesandt, übernimmt die ROWA Computer AG keine Haftung für Verzögerungen in der Bearbeitung. Eine rechtswirksame Inverzugsetzung der ROWA Computer AG für die Vornahme etwaiger Mängelbeseitigungsarbeiten kann in diesem Fall nicht erfolgen. Werden an den zurückgesandten Teilen oder Geräten keine Fehler festgestellt, so ist der Einsender zur Zahlung einer Aufwandspauschale verpflichtet, die sich aus der jeweiligen Servicepreisliste (Pauschale) ergibt, außer der Käufer kann den Nachweis erbringen, daß die Kosten für die Überprüfung geringer, als die geltend gemachte Aufwandspauschale waren. Sollten die Kosten durch besonderen Aufwand (z. B. bei einer Überprüfung durch den Hersteller ) einen angemessenen höheren Betrag ergeben so ist der Kunde zur Zahlung des höheren Betrages verpflichtet. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder sind von der normalen Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Die unsachgemäße Benutzung, Lagerung, Handhabung von Geräten oder Teilen, sowie der Fremdeingriff oder das Öffnen der Geräte von nicht ausdrücklich, schriftlich autorisierten Personen hat zur Folge, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch die ROWA Computer AG bzw. deren Erfüllungsgehilfen auf den instand zu setzenden Geräten Daten verloren gehen, so haftet die ROWA Computer AG hierfür nicht. Das Risiko ist vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat die Daten vor Hereingabe zur Reparatur entsprechend zu sichern. Gewährleistungsansprüche gegen die ROWA Computer AG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die vorstehenden Absätze erhalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel bezieht sich auf eine zugesicherte Eigenschaft. In diesem Falle ist der maximale Schadensersatz auf CHF 2000 beschränkt. Für Ersatz von Schäden aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist die ROWA Computer AG nur verpflichtet, wenn a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der ROWA Computer AG oder b) auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist (siehe hierzu Absatz Vertrag/Angebote). Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind etwaige Schadenersatzansprüche, gemäß vorstehenden Abschnitten wie folgt eingeschränkt: a) keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, mangel Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz begründet wird. b) jede Haftung ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den von der ROWA Computer AG bekannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen war. Solange das Liefergut bei der ROWA Computer AGzur Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder dessen Beseitigung befindet, ist die Frist unterbrochen und zwar so lange bis das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitgeteilt wurde oder der Mangel durch die ROWA Computer AG für beseitigt erklärt worden ist bzw. die Beseitigung verweigert wurde. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist bleibt die Kaufpreisfälligkeit bei etwaigen Mängelrügen unberührt, es sei denn Gegenteiliges wird von der ROWA Computer AG schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt. Die ROWA Computer AG entzieht sich jeder Art von Garantieleistungen, es soll nochmals ausdrücklich festgehalten sein, dass die regulären Herstellergarantien 1:1 an den Kunden weitergegeben werden. 

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10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
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11. Abtretbarkeit von Ansprüchen
 

Der Besteller/Käufer ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
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12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 

Anwendbar ist ausschließlich das Recht des Schweizer Staat. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile das Domizil oder der Bezirk der ROWA Computer AG. Die ROWA Computer AG ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen

Stand: 01.01.2005

 

 

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